Zum Inhalt springen

Satzung

Aachener Studierendenchor der Katholischen Hochschulgemeinde (Fassung von 17.01.2023)

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Aachener Studierendenchor der Katholischen Hochschulgemeinde“ mit dem Namenszusatz „e.V.“, kurz „Aachener Studierendenchor der KHG“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter der Registernummer 4021 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres (zwei Semester).

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Pflege der Chormusik und der Aufführung wertvoller Werke der Tonkunst, insbesondere auf sakralem Gebiet.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Einüben und Veranstalten von Konzerten verwirklicht.
3. Der Verein ist politisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (zz. § 51 ff., Abgabenordnung).
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu fördern.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Beitrittserklärung beantragt. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 30 Tagen per E-Mail oder schriftlich ablehnt. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen.
3. Mit der Beitrittserklärung akzeptiert das Mitglied Vereinssatzung und erlassene Ordnungen.
4. Es wird zwischen folgenden Formen der Mitgliedschaft unterschieden:
a) aktive Mitgliedschaft: aktive Mitglieder nehmen an den Aktivitäten zur Erfüllung des Vereinszwecks teil, insbesondere an den Proben, die für die Aufführung der einstudierten Musik notwendig sind.
b) passive Mitgliedschaft: passive Mitglieder sind von der Teilnahme an den Vereinsaktivitäten befreit. Ein reduzierter Mitgliedsbeitrag kann von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
c) fördernde Mitgliedschaft: fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Zuwendungen und sind von den Aktivitäten, die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendig sind, befreit. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
d) Ehrenmitgliedschaft: Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes.
b) Austritt des Mitgliedes, der mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf eines Semesters schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
c) Ausschluss des Mitgliedes. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht mehr erfüllt.

§ 5 Mitgliederpflichten

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Erfüllung des Vereinszwecks im allgemeinen durch
a) Entrichtung des Mitgliedsbeitrages,
b) aktive Teilnahme an den Vereinsaktivitäten.
2. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge pro Semester erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag des jeweiligen Semesters ist im Sommersemester bis spätestens zum 01.06. bzw. im Wintersemester bis spätestens zum 01.12. des Jahres zu entrichten.
3. Müssen Beiträge angemahnt werden, kann eine Bearbeitungsgebühr, über deren Höhe der Vorstand beschließt, erhoben werden.
4. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, an den zur Erfüllung des Vereinszwecks durchzuführenden Proben regelmäßig teilzunehmen. Über den erforderlichen Umfang der Probenteilnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Erreicht ein aktives Mitglied den erforderlichen Umfang der Probenteilnahme nicht, kann der Vorstand über den Ausschluss von der jeweiligen Aufführung beschließen. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

§ 6 Vereinsausschluss

1. Der Vereinsausschluss eines Mitglieds (nach § 7) ist zulässig, wenn:
a) das betreffende Mitglied in grober Weise und beharrlich gegen seine in dieser Satzung festgelegten Mitgliedspflichten verstößt, sodass die Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein nicht zumutbar ist.
b) das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstößt und dadurch dem Ansehen des Vereins nach außen hin in mehr als unerheblicher Weise schadet.
2. Der Vereinsausschluss eines Mitglieds ohne vorherige Anhörung ist zulässig, wenn das betroffene Mitglied nach Ablauf der Frist der Zahlung des Beitrages nicht nachgekommen ist
und auch keine Rückmeldung erfolgt ist. Der Vorstand entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss mit einer 2/3 Mehrheit. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss sind ausgeschlossen.

§ 7 Ausschlussverfahren

1. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Handelt es sich bei dem betroffenen Vereinsmitglied um ein Vorstandsmitglied, so entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung.
2. Das Ausschlussverfahren wird auf Antrag an den Vorstand eingeleitet.
3. Der Vorstand entscheidet in einer nichtöffentlichen Sitzung. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung schriftlich oder mündlich anzuhören. Für eine schriftliche Stellungnahme ist dem Mitglied eine Frist von 2 Wochen zu gewähren.
4. Die Entscheidung des Vorstands muss dem betroffenen Mitglied schriftlich per Einschreiben/Rückschein oder in elektronischer Form per Email, unter Benennung der zu der Entscheidung führenden Gründe, bekannt gegeben werden.
5. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt des Beschlusses gegen die Entscheidung des Vorstands begründeten Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese ist unter Bekanntgabe der Einspruchsbegründung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Der Einspruch setzt die Strafentscheidung nicht außer Kraft. Wenn die Einspruchsfrist versäumt wird ist eine Überprüfung durch die staatlichen Gerichte ausgeschlossen. Sollte die Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstands bestätigen, steht dem beschwerten Mitglied eine erneute Entscheidungsüberprüfung durch die staatlichen Gerichte frei.
6. Im Falle eines Vereinsausschlusses endet die Mitgliedschaft. Zudem stehen dem ausgeschlossenen Mitglied keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein zu.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Festlegung der Rahmenbedingungen der Vereinstätigkeit für das Geschäftsjahr auf Grundlage der Satzung.
b) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
c) Die Wahl eines musikalischen Leiters/einer musikalischen Leiterin.
d) Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses.
e) Die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeit- und Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr.
f) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
h) Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
j) Beschlussfassung über Vereinsordnungen.
k) Festsetzung des Umfangs der für die Ausführung des Vereinszweckes erforderlichen Probenteilnahme.
l) Überprüfung eines Vereinsausschlusses durch den Vorstand, wenn gegen den Beschluss durch das ausgeschlossene Mitglied fristgerecht Einspruch erhoben wurde.

§ 10 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal durch den/die Vorsitzende(n) oder durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).
2. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus so oft einzuberufen, wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern. Sie ist außerdem binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder ¼ der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den/die Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 2 Wochen erfolgen. Eine Einladung per Email ist hierzu zulässig.
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung oder im Falle von Befangenheit von dem/der stellvertretende(n) Vorsitzende(n) geleitet. Ist auch der/die stellvertretende Vorsitzende verhindert oder befangen, so wählt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter/in. Als befangen gilt derjenige/diejenige, dem/der von drei Vorstandsmitgliedern oder von der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Versammlung die Eignung der Leitung der Mitgliederversammlung abgesprochen wird, oder der sich aus Gründen der persönlichen Stellung im Chor nicht in der Lage fühlt, die Versammlung zu leiten.
5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
6. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von 50 % der aktiven Mitglieder. Sollten weniger Mitglieder anwesend sein, so hat eine erneute Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen zu erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall dann beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung anzusetzen.
8. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht bezüglich Vereinsauflösung und der musikalischen Leitung entsprechend § 9, Abs. 2c.
9. Beschlüsse über eine Satzungsänderung und Vereinsauflösung erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter(in) und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Schriftführer/der Schriftführerin
e) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von einem Jahr (zwei Semestern) gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Der/Die Versammlungsleiter/in sammelt bei der Wahl zunächst Vorschläge für das zur Wahl stehende Amt. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit die Kandidaten zu befragen. Zur Diskussion müssen die Kandidaten den Raum verlassen. Es wird währenddessen kein Protokoll geführt. Für die anschließende Wahl werden die Kandidaten wieder hinzu gerufen. Die Vorstandsämter werden in der o.g. Reihenfolge gewählt. Sollte im ersten Wahlgang nicht die zur Wahl nötige Mehrheit erreicht werden, wird eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt. In diesem Fall ist die relative Mehrheit ausreichend.
3. Scheidet eins der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand mit einfacher Mehrheit einen kommissarischen Vertreter. Der Vorstand ist verpflichtet innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein Nachfolger gewählt wird.
4. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind alle in Abs. 1 genannten Personen. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen wenigstens einer/eine der/die Vorsitzende oder stellvertretende(r) Vorsitzende(r) ist.
5. Über die Konten des Vereins kann der Schatzmeister/die Schatzmeisterin und ein/e durch Wahl des Vorstandes bestimmte/r Stellvertreter/in verfügen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins: Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsanweisung erlassen.
b) Planung, Beschluss und Durchführung der Aufgaben im Sinne der Vereinszwecke gem. § 2 Ziffer 2 der Satzung.
c) Beschlussfassung über den Entwurf eines Haushaltsplanes und eines Jahresabschlusses zur Vorlage an die Mitgliederversammlung.
d) Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes.
e) Erlass oder Ermäßigung von Beiträgen eines Mitglieds.
3. Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung an die Vorstandsmitglieder und kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Der Vorstand kann und soll Mitgliedern oder Mitgliedergruppen (Teams) eigenverantwortliche Aufgabengebiete zuweisen.

§ 13 Einberufung und Sitzungen des Vorstandes

1. Der Vorstand ist von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal im Laufe des Geschäftsjahres einzuberufen und darüber hinaus so oft, wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern.
2. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt nach mündlicher oder schriftlicher Absprache der Vorstandsmitglieder. Auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen 2 Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden – soweit die Satzung nichts anderes vorsieht – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
4. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
5. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Schriftführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
6. Im Einzelfall können Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgen.
7. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Barauslagen können erstattet werden.

§ 14 Haftung

1. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinsaktivitäten, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 15 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Den Organen des Vereins, deren Mitarbeitern oder für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderem als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16 Verwertungsrechte

Alle Rechte an Bild-, Ton- und Filmaufnahmen bei Auftritten oder Veranstaltungen des Chores liegen beim Verein.

§ 17 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Studentenwerk der Katholischen Hochschulgemeinde e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Schlussbestimmungen

Der Vorstand ist ermächtigt,
a) vom Registergericht oder vom Finanzamt beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Beibehaltung der Rechtsfähigkeit bzw. Gemeinnützigkeit erforderlich ist,
b) sowie redaktionelle Unstimmigkeiten (Rechtschreib-, Grammatik-, Syntax-, Zeichensetzungsfehler, Aktualisierungsdatum, geänderte Namen externer Organisationen, geänderte Gesetzesverweise) im Satzungstext zu beheben.
Die Mitglieder sind über die einstimmig zu beschließende Änderung des Wortlautes 2 Wochen vor Einreichen in Kenntnis zu setzen. In der auf den Beschluss folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

Stand: Januar 2023

Facebook
YouTube
Instagram