Aachener Studierendenchor der Katholischen Hochschulgemeinde (Fassung von 17.01.2023)
Vereinssatzung§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Aachener Studierendenchor der Katholischen Hochschulgemeinde“ mit dem Namenszusatz „e.V.“, kurz „Aachener Studierendenchor der KHG“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter der Registernummer 4021 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres (zwei Semester).
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Pflege der Chormusik und der
Aufführung wertvoller Werke der Tonkunst, insbesondere auf sakralem
Gebiet.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Einüben und Veranstalten von Konzerten verwirklicht.
3. Der Verein ist politisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (zz. § 51 ff.,
Abgabenordnung).
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu fördern.
2.
Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden
Beitrittserklärung beantragt. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn der
Vorstand nicht innerhalb von 30 Tagen per E-Mail oder schriftlich
ablehnt. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen.
3. Mit der Beitrittserklärung akzeptiert das Mitglied Vereinssatzung und erlassene Ordnungen.
4. Es wird zwischen folgenden Formen der Mitgliedschaft unterschieden:
a)
aktive Mitgliedschaft: aktive Mitglieder nehmen an den Aktivitäten zur
Erfüllung des Vereinszwecks teil, insbesondere an den Proben, die für
die Aufführung der einstudierten Musik notwendig sind.
b) passive
Mitgliedschaft: passive Mitglieder sind von der Teilnahme an den
Vereinsaktivitäten befreit. Ein reduzierter Mitgliedsbeitrag kann von
der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
c) fördernde
Mitgliedschaft: fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch
Zuwendungen und sind von den Aktivitäten, die zur Erfüllung des
Vereinszweckes notwendig sind, befreit. Die Beitragshöhe wird durch die
Mitgliederversammlung bestimmt.
d) Ehrenmitgliedschaft: Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes.
b)
Austritt des Mitgliedes, der mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf
eines Semesters schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
c)
Ausschluss des Mitgliedes. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das
Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht mehr
erfüllt.
§ 5 Mitgliederpflichten
1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Erfüllung des Vereinszwecks im allgemeinen durch
a) Entrichtung des Mitgliedsbeitrages,
b) aktive Teilnahme an den Vereinsaktivitäten.
2.
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge pro Semester erhoben. Die
Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der
Mitgliedsbeitrag des jeweiligen Semesters ist im Sommersemester bis
spätestens zum 01.06. bzw. im Wintersemester bis spätestens zum 01.12.
des Jahres zu entrichten.
3. Müssen Beiträge angemahnt werden, kann eine Bearbeitungsgebühr, über deren Höhe der Vorstand beschließt, erhoben werden.
4.
Aktive Mitglieder sind verpflichtet, an den zur Erfüllung des
Vereinszwecks durchzuführenden Proben regelmäßig teilzunehmen. Über den
erforderlichen Umfang der Probenteilnahme entscheidet die
Mitgliederversammlung.
5. Erreicht ein aktives Mitglied den
erforderlichen Umfang der Probenteilnahme nicht, kann der Vorstand über
den Ausschluss von der jeweiligen Aufführung beschließen. Für den
Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
§ 6 Vereinsausschluss
1. Der Vereinsausschluss eines Mitglieds (nach § 7) ist zulässig, wenn:
a)
das betreffende Mitglied in grober Weise und beharrlich gegen seine in
dieser Satzung festgelegten Mitgliedspflichten verstößt, sodass die
Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein nicht zumutbar ist.
b)
das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins
verstößt und dadurch dem Ansehen des Vereins nach außen hin in mehr als
unerheblicher Weise schadet.
2. Der Vereinsausschluss eines Mitglieds
ohne vorherige Anhörung ist zulässig, wenn das betroffene Mitglied nach
Ablauf der Frist der Zahlung des Beitrages nicht nachgekommen ist
und
auch keine Rückmeldung erfolgt ist. Der Vorstand entscheidet in diesem
Fall über den Ausschluss mit einer 2/3 Mehrheit. Rechtsmittel gegen
diesen Beschluss sind ausgeschlossen.
§ 7 Ausschlussverfahren
1. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand.
Handelt es sich bei dem betroffenen Vereinsmitglied um ein
Vorstandsmitglied, so entscheidet über den Ausschluss die
Mitgliederversammlung.
2. Das Ausschlussverfahren wird auf Antrag an den Vorstand eingeleitet.
3.
Der Vorstand entscheidet in einer nichtöffentlichen Sitzung. Für den
Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Das betroffene Mitglied
ist vor der Entscheidung schriftlich oder mündlich anzuhören. Für eine
schriftliche Stellungnahme ist dem Mitglied eine Frist von 2 Wochen zu
gewähren.
4. Die Entscheidung des Vorstands muss dem betroffenen
Mitglied schriftlich per Einschreiben/Rückschein oder in elektronischer
Form per Email, unter Benennung der zu der Entscheidung führenden
Gründe, bekannt gegeben werden.
5. Das betroffene Mitglied kann
innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt des Beschlusses gegen die
Entscheidung des Vorstands begründeten Einspruch einlegen. Über den
Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese ist unter
Bekanntgabe der Einspruchsbegründung innerhalb von 4 Wochen
einzuberufen. Der Einspruch setzt die Strafentscheidung nicht außer
Kraft. Wenn die Einspruchsfrist versäumt wird ist eine Überprüfung durch
die staatlichen Gerichte ausgeschlossen. Sollte die
Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstands bestätigen, steht
dem beschwerten Mitglied eine erneute Entscheidungsüberprüfung durch die
staatlichen Gerichte frei.
6. Im Falle eines Vereinsausschlusses
endet die Mitgliedschaft. Zudem stehen dem ausgeschlossenen Mitglied
keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein zu.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Festlegung der Rahmenbedingungen der Vereinstätigkeit für das Geschäftsjahr auf Grundlage der Satzung.
b) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
c) Die Wahl eines musikalischen Leiters/einer musikalischen Leiterin.
d) Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses.
e)
Die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeit- und
Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes
der Rechnungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr.
f) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
h) Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
j) Beschlussfassung über Vereinsordnungen.
k) Festsetzung des Umfangs der für die Ausführung des Vereinszweckes erforderlichen Probenteilnahme.
l)
Überprüfung eines Vereinsausschlusses durch den Vorstand, wenn gegen
den Beschluss durch das ausgeschlossene Mitglied fristgerecht Einspruch
erhoben wurde.
§ 10 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres
mindestens einmal durch den/die Vorsitzende(n) oder durch den/die
stellvertretende(n) Vorsitzende(n) einzuberufen (ordentliche
Mitgliederversammlung).
2. Die Mitgliederversammlung ist darüber
hinaus so oft einzuberufen, wie es die Angelegenheiten des Vereins
erfordern. Sie ist außerdem binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies vom
Vorstand oder ¼ der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich
beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
3. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den/die
Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unter
Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 2 Wochen erfolgen.
Eine Einladung per Email ist hierzu zulässig.
4. Die
Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung oder im Falle von Befangenheit von dem/der
stellvertretende(n) Vorsitzende(n) geleitet. Ist auch der/die
stellvertretende Vorsitzende verhindert oder befangen, so wählt die
Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter/in. Als befangen gilt
derjenige/diejenige, dem/der von drei Vorstandsmitgliedern oder von der
Hälfte der anwesenden Mitglieder der Versammlung die Eignung der Leitung
der Mitgliederversammlung abgesprochen wird, oder der sich aus Gründen
der persönlichen Stellung im Chor nicht in der Lage fühlt, die
Versammlung zu leiten.
5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
6.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
bei Anwesenheit von 50 % der aktiven Mitglieder. Sollten weniger
Mitglieder anwesend sein, so hat eine erneute Mitgliederversammlung
innerhalb von 6 Wochen zu erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist in
jedem Fall dann beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
7.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen grundsätzlich der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden
Mitglieder ist eine geheime Abstimmung anzusetzen.
8.
Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht bezüglich
Vereinsauflösung und der musikalischen Leitung entsprechend § 9, Abs.
2c.
9. Beschlüsse über eine Satzungsänderung und Vereinsauflösung erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
10.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter(in) und von einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Schriftführer/der Schriftführerin
e) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
2.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von
einem Jahr (zwei Semestern) gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach
Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neu- bzw.
Wiederwahl im Amt. Der/Die Versammlungsleiter/in sammelt bei der Wahl
zunächst Vorschläge für das zur Wahl stehende Amt. Im Anschluss daran
besteht die Möglichkeit die Kandidaten zu befragen. Zur Diskussion
müssen die Kandidaten den Raum verlassen. Es wird währenddessen kein
Protokoll geführt. Für die anschließende Wahl werden die Kandidaten
wieder hinzu gerufen. Die Vorstandsämter werden in der o.g. Reihenfolge
gewählt. Sollte im ersten Wahlgang nicht die zur Wahl nötige Mehrheit
erreicht werden, wird eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit
den meisten Stimmen durchgeführt. In diesem Fall ist die relative
Mehrheit ausreichend.
3. Scheidet eins der Vorstandsmitglieder vor
Ablauf der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand mit einfacher Mehrheit
einen kommissarischen Vertreter. Der Vorstand ist verpflichtet innerhalb
von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein
Nachfolger gewählt wird.
4. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind alle in
Abs. 1 genannten Personen. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des
Vorstandes vertreten, von denen wenigstens einer/eine der/die
Vorsitzende oder stellvertretende(r) Vorsitzende(r) ist.
5. Über die
Konten des Vereins kann der Schatzmeister/die Schatzmeisterin und ein/e
durch Wahl des Vorstandes bestimmte/r Stellvertreter/in verfügen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den gesetzlichen
Bestimmungen nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a)
Führung der laufenden Geschäfte des Vereins: Der Vorstand kann zu
seiner Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen und eine
Geschäftsanweisung erlassen.
b) Planung, Beschluss und Durchführung der Aufgaben im Sinne der Vereinszwecke gem. § 2 Ziffer 2 der Satzung.
c) Beschlussfassung über den Entwurf eines Haushaltsplanes und eines Jahresabschlusses zur Vorlage an die Mitgliederversammlung.
d) Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes.
e) Erlass oder Ermäßigung von Beiträgen eines Mitglieds.
3. Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung an die Vorstandsmitglieder und kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Der Vorstand kann und soll Mitgliedern oder Mitgliedergruppen (Teams) eigenverantwortliche Aufgabengebiete zuweisen.
§ 13 Einberufung und Sitzungen des Vorstandes
1. Der Vorstand ist von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal im
Laufe des Geschäftsjahres einzuberufen und darüber hinaus so oft, wie es
die Angelegenheiten des Vereins erfordern.
2. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt nach mündlicher oder schriftlicher Absprache
der Vorstandsmitglieder. Auf Antrag von mindestens 3
Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen 2 Wochen zu einer Sitzung
einzuberufen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3
Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden – soweit die
Satzung nichts anderes vorsieht – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
4.
Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden, bei
dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet.
5. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von dem/der Schriftführer/in und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den
Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
6. Im Einzelfall können Beschlüsse
im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im
Rahmen einer Online-Versammlung erfolgen.
7. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Barauslagen können erstattet werden.
§ 14 Haftung
1. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte
haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein
Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden,
vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
2. Der Verein haftet gegenüber den
Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden
oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinsaktivitäten,
bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder bei Veranstaltungen
erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen
des Vereins gedeckt sind.
§ 15 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
2.
Den Organen des Vereins, deren Mitarbeitern oder für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderem als dem
zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
§ 16 Verwertungsrechte
Alle Rechte an Bild-, Ton- und Filmaufnahmen bei Auftritten oder Veranstaltungen des Chores liegen beim Verein.
§ 17 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Studentenwerk der Katholischen Hochschulgemeinde e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Schlussbestimmungen
Der Vorstand ist ermächtigt,
a) vom Registergericht oder vom
Finanzamt beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern oder zu ergänzen,
soweit dies zur Beibehaltung der Rechtsfähigkeit bzw. Gemeinnützigkeit
erforderlich ist,
b) sowie redaktionelle Unstimmigkeiten
(Rechtschreib-, Grammatik-, Syntax-, Zeichensetzungsfehler,
Aktualisierungsdatum, geänderte Namen externer Organisationen, geänderte
Gesetzesverweise) im Satzungstext zu beheben.
Die Mitglieder sind
über die einstimmig zu beschließende Änderung des Wortlautes 2 Wochen
vor Einreichen in Kenntnis zu setzen. In der auf den Beschluss folgenden
ordentlichen Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung
in Kenntnis zu setzen.
Stand: Januar 2023